Satzung
Künstlervereinigung Augsburg
„Die Ecke“ e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen Künstlervereinigung Augsburg „Die Ecke“, seinen Sitz in Augsburg.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Das Vermögen und die Tätigkeit des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Es dient unmittelbar der Pflege und Förderung der kulturellen Volksbildung, der Künstler und der Kunst in dem Bestreben, Sinn und Verständnis für die Kunst bei allen Volksschichten zu wecken, durch Ausstellungen, Vorträge und Fortbildungsmöglichkeiten usw.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und auswärtigen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich auf irgend einem Gebiete der bildenden Künste, Schriftstellerei oder Musik betätigt oder auf kunstgewerblichem Gebiet Hervorragendes leistet.
Außerordentliches Mitglied kann jeder Freund und Gönner des Vereins werden.
Zum Ehrenmitglied kann auf einer Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein oder um das Augsburger Kunstleben überhaupt in hervorragender Weise verdient gemacht hat.
Als auswärtiges Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Bedingungen für die Aufnahme eines Mitgliedes erfüllt und seinen Wohnsitz nicht in Augsburg hat.
§ 4 Eintritt, Ausschluß und Austritt
Wer dem Verein beitreten will, muß sich durch ein ordentliches Mitglied bei der Vorstandschaft schriftlich mit genauer Adressangabe vorschlagen lassen. Die Neuanmeldungen sind sämtlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb 14 Tagen kein Einspruch, so vollzieht die Vorstandschaft die Aufnahme durch geheime Abstimmung. Ergibt sich gegen die Aufnahme ein Widerspruch, so ist derselbe unter Begründung der Vorstandschaft zu unterbreiten, die Vorstandschaft beschließt dann durch Geheimabstimmung.
Der Eintritt gilt erst dann als vollzogen, wenn die Aufnahmegebühr und die fällige Beitragsrate einbezahlt sind. Die Mitteilung der Ablehnung erfolgt grundsätzlich ohne Angabe der Gründe.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn dasselbe gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, wenn dasselbe völlige Interesselosigkeit gegenüber dem Vereinsgeschehen an den Tag legt, oder wenn es sich grober Verstöße gegen die guten Sitten im allgemeinen und im geschäftlichen Umgang zu schulden kommen lässt.
Er muß erfolgen wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft mit 4/5 Mehrheit der Anwesenden.
Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist unter Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem betroffenen Mitglied binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Bescheides der Einspruch an ein Schiedsgericht zu.
Das Schiedsgericht wird vor Beginn des Geschäftsjahres mit der Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden,
2 Beisitzern und 2 Stellvertretern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen, die Beisitzer müssen anerkannte Persönlichkeiten sein.
Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig. Der Ausschluß ist rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen oder die Entscheidung des Schiedsgerichts zugestellt ist. Die Kosten für das Schiedsgerichtsverfahren trägt der Unterlegene.
Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es mit einem ganzen Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach wiederholter schriftlicher Aufforderung keine Zahlung leistet. Es verliert alle Rechte an den Verein und kann nur nach Erfüllung seiner früheren Verbindlichkeiten wieder zur Aufnahme vorgeschlagen werden.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur auf den Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. Die Abmeldung hat schriftlich bei dem Vorsitzenden zu geschehen und setzt voraus, dass das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist.
§ 5 Vorstandschaft
An der Spitze des Vereins steht eine Vorstandschaft, bestehend aus:
- einem Vorsitzenden
- einem Stellvertreter
- einem Schriftführer
- einem Kassenwart
- vier Beisitzern
Die Wahl erfolgt in turnusmäßigem Wahlgang in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren; absolute Mehrheit entscheidet; wählbar ist jedes Mitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der Vorsitzende muß in einem gesonderten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart werden in eigenen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. Die 4 Beisitzer werden in einem weiteren Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Weitere Beisitzer kann die Vorstandschaft zuwählen.
Der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Vorstandschaft durch Handschlag zu Stillschweigen über alle Verhandlungen in den Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich; er ist Vorstand im Sinne des BGB. Im Verhältnis der Vorsitzenden zueinander wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende sein Vorstandsamt nur dann ausüben darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Wichtige Schriftstücke, deren Abfassung und Absendung auf Vereinsbeschluß oder Kommissionsbeschluß geschieht, sind von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Zusammenkünfte
„Vereinsabende“ finden jeden Donnerstag im Eckezimmer statt.
„Ordentliche“ Mitgliederversammlungen finden in der Regel an jedem ersten Donnerstag im Monat statt. Einladung ergeht nur in besonderen Fällen.
„Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen, außerdem auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, wenn der Antrag mindestens von 10 Mitgliedern unterzeichnet ist.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mindestens 3 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
§ 7 Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat nach folgender Geschäftsordnung zu erfolgen:
- Verlesung u. Genehmigung des Berichtes der vorhergehenden Versammlung,
- Bekanntgabe des Einlaufs,
- Anträge,
- Verschiedenes.
Jede Mitgliederversammlung ist zur Abstimmung über die vorgebrachten Anträge zuständig, auch wenn sie nicht in der Tagesordnung angekündigt waren. Widerspricht in letzterem Fall ein Mitglied, so muß die Abstimmung vertagt werden. Der Antrag ist dann auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen; die Teilnehmer sind namentlich aufzuführen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die ordnungsgemäße Einladung festzustellen.
In der Niederschrift sind außerdem die gestellten Anträge, das Ergebnis der Abstimmung, sowie der Verlauf der Versammlungen anzuführen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer, sowie von dem Vorsitzenden der betr. Versammlung zu unterzeichnen.
§ 8 Hauptversammlung
Eine ordentliche Hauptversammlung hat jährlich einmal und zwar spätestens 3 Monate nach Schluß des Vereinsjahres stattzufinden. Die Einladung hierzu muß schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher erfolgen.
Die ordentliche Hauptversammlung ist bestimmt zur:
- Verlesung und Genehmigung des Berichtes der vorhergehenden Hauptversammlung,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- desgl. des Kassenwartes, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühren,
- Entgegennahme des Berichtes der Hausverwaltung,
- Prüfung der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenrevisoren,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Vornahme der Wahlen,
gegebenenfalls
- Satzungsänderungen,
- Erledigung von Anträgen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Hauptversammlungen können nach Bedarf von der Vorstandschaft einberufen werden. Außerdem auf Vorschlag eines Mitgliedes, wenn der Antrag von 10 Mitgliedern unterzeichnet ist, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung.
§ 9 Verwaltungsausschuß
Die Rechte der Hauptversammlung, soweit sie sich beim Grundbesitz der Ecke auf Belastung oder die Vornahme größerer Reparaturen im Betrag von über 500,– € beziehen, übt ein „Verwaltungsausschuß zur Erhaltung und Verwaltung des Hausbesitzes der Ecke aus.
Der Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus:
1./ dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Hausverwalter
der Ecke, als Vertreter der Ecke,
2./ drei wirtschaftlich erfahrene Ecke-Mitglieder, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, als Vertreter der Hypothekengläubiger.
Vorsitzender ist der jeweilige 1. Vorstand der Ecke; falls dieser gleichzeitig Hypothekengläubiger ist, tritt ein anderes Vorstandsmitglied an seine Stelle.
Anträge in obigem Sinne sind 14 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen; die Hauptversammlung wird durch den Vorstand ihre Stellungnahme dem Verwaltungsausschuß zur endgültigen Beschlussfassung vorlegen.
Der Verwaltungsausschuß fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wenn von der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung der Ecke Anträge an den Verwaltungsausschuß gerichtet werden, so hat der Vorsitzende diesen binnen 14 Tagen einzuberufen und über die Anträge Beschluß fassen zu lassen.
Der Verwaltungsausschuß tritt jährlich mindestens einmal und zwar nach der ordentlichen Hauptversammlung der Ecke zusammen.
Auf den begründeten Antrag auch nur eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende verpflichtet, diesen binnen 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Sitzung zusammenzurufen.
§ 10 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 11 Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
Nach innen hat die Vorstandschaft über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten, soweit zuständig zu beschließen, die Aufnahme neuer Mitglieder zu beraten, sowie die Rechnungsführung zu überwachen. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Innerhalb der Vorstandschaft obliegt dem Vorsitzenden die Berufung derselben und die Leitung der Verhandlungen, ferner der Vorsitz in den Mitgliederversammlungen, den Hauptversammlungen und an den Vereinsabenden. Er hat auch die Vertretung nach außen wahrzunehmen.
Zur Vertretung des Vorsitzenden ist (ausgenommen Vertretungen im Sinne des
- 5) in erster Linie dessen Stellvertreter und in dessen Verhinderung jedes andere Mitglied der Vorstandschaft berechtigt und verpflichtet.
Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins zu erledigen, die Einladungen zu den Mitglieder- und Hauptversammlungen rechtzeitig zu veranlassen, in den Sitzungen Bericht zu führen und den Einlauf entgegenzunehmen.
Der Kassenwart ist in allen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Arbeiten selbständig zur Vertretung des Vereins bevollmächtigt. Über seine Tätigkeit hat er der Vorstandschaft und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Nach Schluß des Vereinsjahres hat er der Hauptversammlung eine ordnungsgemäße, mit Belegen versehene Jahresrechnung vorzulegen und den Haushaltsplan aufzustellen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, sich an allen Angelegenheiten des Vereins durch Antragstellung, Aussprache und Abstimmung zu beteiligen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes, soweit dieser in den Grenzen der Zuständigkeit handelt, sich zu fügen und die beschlußmäßig festgesetzten Beiträge zu leisten.
Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
§ 13 Beiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt.
Die Beiträge sind in 2 Halbjahresraten voraus zu zahlen, die erste Rate ist fällig nach der ordentlichen Hauptversammlung, die zweite Rate am 1. Juli.
Für neu eintretende Mitglieder wird der Beitrag nach Vierteljahresraten berechnet.
Weitere etwa notwendig werdende Umlagen setzt die Vorstandschaft fest.
Für Angehörige von Mitgliedern wird der Beitrag auf die Hälfte ermäßigt.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung erfolgen, sofern sämtliche ortsansässigen Mitglieder anwesend sind und 4/5 dafür stimmen. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Hauptversammlung zu berufen, die mit 4/5 der Anwesenden die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Augsburg mit der Auflage, dasselbe unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Verein, der die gleichen Zwecke und Ziele wie die „Ecke“ verfolgt, wieder zu übereignen.
Sollte ein solcher Verein nicht bestehen, so hat die Stadt Augsburg das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzungen zu verwenden.
§ 15 Schlußbestimmungen
Alle in vorliegenden Satzungen nicht vorgesehenen Fällen werden nach dem bürgerlichen Gesetzbuch behandelt.
Vorstehende Neufassung der Satzungen wurde beschlossen und genehmigt in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11. Juni 1953 mit Änderungen in den Hauptversammlungen vom 23.1.1964, 24.4.1980, 23.3.1995 und 23.3.2000.
Augsburg, den 20. April 2000
(Ulrike Berschet)
- Vorsitzende